{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-163_2006-09-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2980", "Checksum": "be9f4d033c8cf5fb3e1fac0db36fa4e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46 Abs. 1 OR, Art. 62 Abs. 1 SVG. 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Unfallspuren können damit auch bei älteren Sicherheitsgurten anhand einer mikroskopischen Untersuchung festgestellt werden. Inwiefern es sich im Übrigen beim Vergleichsfall mit dem Suzuki Jeep um neue Sicherheitsgurten gehandelt haben soll, ist nicht ersichtlich. Zudem ging der Kläger von der Annahme aus, der Sicherheitsgurt des Jeeps sei insofern neu gewesen, als er mit einem Gurtstraffer ausstaffiert gewesen sei, was nicht der Fall war. Seine Argumentation überzeugt auch aus diesem Grund nicht. 4.1.2. Der Kläger macht geltend, der Gutachter habe die Ausführungen des Unfallphysikers Dr. Löhle im erwähnten Aufsatz nicht in Abrede gestellt, wonach bei Kollisionen, bei welchen der Fahrer zwischen Lenkrad und Fahrersitz eingeklemmt werde, trotz Tragens des Gurtes keine Spuren daran erkennbar seien. Er habe aber das Vorliegen eines solchen Extremfalles zu Unrecht verneint, womit sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt habe. Dieser Einwand ist unbegründet. Wie der Experte aufgrund einer zutreffenden Beurteilung der Schadenbilder festhielt, war die Fahrgastzelle des Fahrzeuges des Klägers nicht völlig demoliert. Der Motorraum war stark gestaucht, der Schweller der Fahrertüre und die A-Säule waren erkennbar gestaucht, die B-Säule dagegen kaum gestaucht (vgl. die Originalunfallfotos aus dem Untersuchungsverfahren, die auch dem Experten zur Verfügung standen; zur Beschädigung des Fahrzeuges siehe ebenfalls verkehrstechnisches Gutachten vom 21.8.1990). Dass der Kläger im Fahrzeug eingeklemmt war und von der Feuerwehr befreit werden musste (wie übrigens auch der Beklagte 1, dessen Fahrzeugdach zudem abgetrennt werden musste), ist grundsätzlich unbestritten und ergibt sich auch aus den Akten (vgl. Augenscheinprotokoll des Amtsstatthalters vom 14.2.1990 und dort Untersuchungsakten Bericht der Kantonspolizei vom 23.2.1990 S. 3). Entgegen der Darstellung des Klägers hat der Gutachter auch nicht schlechthin verneint, dass dieser eingeklemmt war, sondern hat lediglich eine Vermutung zum Bergungsaufwand geäussert und ansonsten darauf hingewiesen, dass er nicht am Unfallort gewesen sei. Es kann ihm jedenfalls nicht vorgeworfen werden, er sei von einer falschen Ausgangslage ausgegangen, abgesehen davon war diese Frage auch nicht Gegenstand seines Gutachterauftrags. Schliesslich lässt sich auch aus der Art der Verletzungen, die der Kläger beim Unfall erlitt (unter anderem Fraktur der 1. Rippe links mit Hämatothorax gemäss Bericht des Inselspitals Bern vom 9.3.1990), keineswegs darauf schliessen, dass der ganze Armaturenblock einschliesslich Lenkrad durch den Aufprall auf den Kläger geschoben worden sei, bevor das Rückhaltesystem gegriffen habe. Im Übrigen ist zu beachten, dass es sich bei den Ausführungen von Dr. Löhle im erwähnten Aufsatz einerseits um allgemeine Aussagen handelt, die im Einzelfall überprüft werden müssen, und anderseits selbst nach seiner Auffassung lediglich ein Indiz für den Wegfall der Schutzwirkung des Sicherheitsgurts vorliegt, wenn die Fahrzeugdeformationen so stark sind, dass der Fahrer zwischen Lenkrad und Sitz eingeklemmt ist (AJP 1995 S. 1638). 4.1.3. Der Kläger wendet ein, Gutachter und Vorinstanz verwiesen bezüglich der Biomechanik auf das Ergänzungsgutachten von Prof. W. vom 17. Oktober 1996. Prof. W. sei aber nicht näher auf die von Dr. Löhle aufgeworfene Problematik eingegangen, seine These über das Nichttragen des Gurtes basiere praktisch ausschliesslich auf einem Vergleich der Verletzungen der am Unfall Beteiligten. Dieser Einwand geht fehl. Prof. W. nahm in seinem biomechanischen Gutachten vom 17. Oktober 1996, das er im Auftrag des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern verfasst hatte, ausdrücklich zu einer Frage des Klägers im Zusammenhang mit der oben erwähnten Aussage von Dr. Löhle Stellung und hielt fest, er selber weise immer wieder auf dieses Phänomen hin, wonach bei extremer Intrusion von Armaturenbrett/Lenkrad der Kontakt des Körpers mit diesen Strukturen erfolge, bevor der Gurt den Körper vor einem solchen Aufprall habe bewahren können. Es seien dann logischerweise auch weder am Körper noch an den Gurten Kraftübertragungsspuren zu sehen. Bei solchen Fällen stehe aber der Seitenpfosten (B-Säule) von der Seite her gesehen etwa im Bereich des Lenkrades, also wesentlich weiter vorne als im vorliegenden Fall. Prof. W. hat demnach gestützt auf die konkrete Beschädigung des Fahrzeuges des Klägers das Vorliegen eines Extremfalls verneint. 4.2. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf das Gutachten des Experten des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 28. März 2003 abgestellt, der es als ausgeschlossen erachtet hat, dass der Sicherheitsgurt im Unfallzeitpunkt getragen worden sei. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens, weshalb von einem Obergutachten abzusehen ist. 4.3. Aufgrund des Beweisergebnisses ist mit der Vorinstanz als erwiesen anzunehmen, dass der Kläger den Sicherheitsgurt nicht getragen hat. Es besteht somit weder Ungewissheit über das Tragen des Sicherheitsgurts noch liegt Beweislosigkeit wegen angeblicher Beweisvereitelung durch die Beklagte 2, die den Gurt vernichten liess, vor. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers einzugehen. 4.4. Der Kläger trägt vor, selbst wenn der Sicherheitsgurt nicht getragen worden wäre, schliesse die Beweislage eine"}