{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-163_2006-09-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2980", "Checksum": "be9f4d033c8cf5fb3e1fac0db36fa4e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46 Abs. 1 OR, Art. 62 Abs. 1 SVG. 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Die Parteien haben auf eine Appellationsverhandlung verzichtet. Die vom Kläger nach dem Verzicht auf die Appellationsverhandlung eingereichte Eingabe vom 7. August 2006 ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus dem Recht zu weisen. Mit dieser Eingabe hat der Kläger im Wesentlichen lediglich auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Berechnung des Haushaltschadens hingewiesen, was zulässig ist und kein unzulässiges neues Vorbringen im Sinne der Zivilprozessordnung darstellt. Im Übrigen hatte sich der Kläger bereits in seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis auf diese damals noch nicht in der amtlichen Sammlung publizierte Rechtsprechung berufen. E r w ä g u n g e n 1. Beweis Die von den Parteien vor Obergericht neu aufgelegten Urkunden werden zu den Akten genommen. Mit den erwähnten Beweisergänzungen ist der Sachverhalt genügend geklärt. Die mit dem Kläger durchgeführte Parteibefragung erfolgte auf seinen Antrag hin, was gestützt auf Art. 86 SVG zulässig ist. Dabei wird nicht verkannt, dass Art. 86 SVG den Richter nicht von den gesetzlichen Vorschriften, welche die Beschaffung des Prozessstoffes regeln, befreit, und insbesondere nichts am Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäss § 143 ZPO ändert (Giger, Strassenverkehrsgesetz, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 240). 2. Haftung Die Beklagten haben ihre Haftung für die Folgen des Unfalls vom 7. Februar 1990 gemäss Art. 58 ff. SVG grundsätzlich anerkannt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Berechnung des Schadens bzw. die Bemessung des Schadenersatzes sowie die Genugtuung an den Kläger. 3. Verjährung Die Beklagten halten an der Einrede der Verjährung fest. Die Vorinstanz hat u.a. ausgeführt, der Kläger mache gegenüber dem Beklagten 1 keine Haftung geltend, die sich nicht mit jener gegenüber der Beklagten 2 decke. Nachdem die Versicherungssumme unbestritten betragsmässig unbegrenzt ist, ist nicht einzusehen, weshalb der Kläger gegenüber dem Beklagten 1 Haftpflichtansprüche aus Art. 41 OR vorbehalten sollte. Die Einrede der Verjährung stösst daher ins Leere, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt. 4. Selbstverschulden Die Vorinstanz erachtet es aufgrund des Gutachtens des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 28. März 2003 als erwiesen, dass der Kläger den Sicherheitsgurt nicht getragen habe. Dieses Selbstverschulden rechtfertige eine Reduktion der Haftungsquote um 10 %. 4.1. Nach Auffassung des Klägers bestehen unüberwindbare Zweifel an der Richtigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich, weshalb ein Obergutachten anzuordnen sei. 4.1.1. Der wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei Zürich hatte den Sicherheitsgurt aus dem Auto des Klägers bereits im Februar 1992 im Auftrag der Beklagten 2 untersucht. Gemäss Gutachten vom 11. Februar 1992 ergaben die mikroskopischen Untersuchungen der Aufroll-Automatik, des Gurtbandes, des Umlenk- und Türpfostenbeschlages sowie der Gurtlasche keine Unfallspuren bzw. keine Anhaltspunkte, die darauf hingewiesen hätten, dass das Gurtsystem zum Zeitpunkt des Unfalls ordnungsgemäss getragen worden sei. Diese Feststellungen im Gutachten vom 11. Februar 1992 wurden von keiner Seite in Zweifel gezogen. Das Amtsgericht holte beim wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich 2002 erneut ein Gutachten zur Frage des Funktionierens der Einklickvorrichtung des Sicherheitsgurts ein. Wie der Experte in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2003 zu den Einwendungen des Klägers zum Gutachten vom 28. März 2003 festhielt, führten sie mit dem Vergleichsgurt (d.h. mit einem Sicherheitsgurt aus einem im Herbst 1999 verunfallten Suzuki Jeep) keine Versuche zwecks Vergleichs bezüglich des Spurenbildes durch. Vielmehr ging es im Hinblick auf die ihnen gestellten Fragen darum, die genaue Funktionsweise des Schlosses anhand von Röntgenuntersuchungen abzuklären. Der Experte kam zum Schluss, dass auch bei einem Versagen oder bei einem teilweisen Funktionieren der Gurteneinklickvorrichtung im Kollisionspunkt (recte wohl: Kollisionszeitpunkt) klare Spuren am oberen Umlenkbeschlag und am Gurtband zu erwarten seien. Nachdem solche unbestritten fehlten, wie die Untersuchung des Gurtes aus dem Auto des Klägers ergeben hatte, erachtete er es als ausgeschlossen, dass der Sicherheitsgurt getragen worden war. Zwar trifft es zu, dass der Experte sich mit dem Einwand des Klägers, dass an alten Gurten keine oder weit weniger Spuren erkennbar wären, nicht direkt befasst hat. Die Antwort ergibt sich aber indirekt aus dem Bericht über die erwähnte mikroskopische Untersuchung des Gurtbandes und des Umlenkbeschlages. Darin war festgehalten worden, dass ausser den üblichen Gebrauchsspuren am Gurtband keine Veränderungen feststellbar waren und auch der Umlenkbeschlag keine Spuren einer übermässigen Gewalt- oder Reibeinwirkung aufwies. Dies zeigt, dass der Experte zwischen normalen Abnützungserscheinungen und kollisionsbedingten Einwirkungen auf den Sicherheitsgurt unterschied. Im Übrigen versteht sich von selbst, dass die Spuren, die bei einer Kollision infolge der starken Belastung durch eine zurückgehaltene Person unter hohem Druck auf dem Gurtband und beim Umlenkbeschlag entstehen (vgl. dazu die detaillierten Erläuterungen des Gutachters"}