{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-163_2006-09-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2980", "Checksum": "be9f4d033c8cf5fb3e1fac0db36fa4e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46 Abs. 1 OR, Art. 62 Abs. 1 SVG. 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Der künftige Haushaltschaden in einem Zweipersonenhaushalt wurde in zwei Phasen bis zur Pensionierung am 31. Januar 2035 und danach bis Ende Aktivität und unter Berücksichtigung einer Reallohnentwicklung von 1 % jährlich berechnet. Auch vom künftigen Haushaltschaden erfolgte ein Abzug von 10 % wegen Selbstverschuldens, so dass ein entschädigungspflichtiger Betrag von Fr. 489'121.-- blieb. Das Quotenvorrecht wurde verneint, da die Versicherungsleistungen an den Erwerbsausfall anzurechnen gewesen seien. Hinsichtlich des Pflege- und Betreuungsschadens ging die Vorinstanz von einem Zeitaufwand von 5 Stunden pro Tag oder 154,4 Stunden monatlich aus. Auf die reine Präsenzzeit entfielen 5,5 Stunden pro Tag bzw. 167,30 Stunden im Monat. Für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Oktober 2004 (82 Monate) resultiere nach Abzug einer Akontozahlung von Fr. 164'000.-- und der Hilflosenentschädigung von Fr. 57'672.-- bzw. Fr. 80'868.-- ein direkter Pflege und Betreuungsschaden von Fr. 217'644.--. Hinzu komme der Schadenszins von Fr. 37'181.--. Es bestehe kein Grund, dem Kläger den zukünftigen Pflege- und Betreuungsschaden in der neu geltend gemachten Rentenform zu verweigern. Nach Abzug der Hilflosenentschädigung von monatlich Fr. 1'758.-- ergebe sich eine monatliche Rente von Fr. 4'585.70. Diese sei unabänderlich, jeweils auf den Ersten eines Monats zu bezahlen und zu indexieren. Die Beklagten hätten die Rente mit einem Kapitalbetrag von Fr. 1'514'371.-- sicherzustellen. Der vom Kläger verlangte Ersatz für invaliditätsbedingte Mehrkosten des Hausbaus wurde mangels Substanziierung abgewiesen, ebenso die geltend gemachten Mehrkosten für Steuern und Versicherungen. Aus demselben Grund abgewiesen wurden die Kosten für Fussreflexzonenmassagen, Ersatz für die Beiträge als Erwerbsloser an die AHV sowie für vorprozessuale Anwaltskosten. Zugesprochen wurden dem Kläger dagegen für Autoumbau bzw. Automehrkosten Fr. 85'705.20 sowie für Selbstbehalt und Franchise der Krankenkasse Fr. 8'915.05 (jeweils nach Berücksichtigung einer Reduktion von 10 % wegen Selbstverschuldens). Schliesslich ging die Vorinstanz bei der Bemessung der Genugtuungssumme von Fr. 215'000.-- aus, berechnet in zwei Phasen (1. Phase: Basisgenugtuung von Fr. 106'800.-- gemäss Jahreshöchstlohn nach Art. 25 Abs. 1 UVG, 2. Phase: ausserordentlicher Zuschlag von rund 100 % unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse). Nach Abzug der Integritätsentschädigung von Fr. 81'600.-- sowie von 10 % wegen Selbstverschuldens auf dem Betrag der zweiten Berechnungsphase sprach sie dem Kläger Fr. 122'600.-- zu. D. Gegen dieses Urteil erklärte der Kläger am 14. Dezember 2004 Appellation und beantragte (OG amtl.Bel. 1): 1. Das Urteil des Amtsgerichts Y. vom 2. November 2004 sei aufzuheben bzw. wie folgt abzuändern: 2. Die Beklagten haben dem Kläger einen Fr. 40'000.-- übersteigenden, nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Betrag, mindestens aber Fr. 3,5 Mio. als Kapitalbetrag (nebst Rente gemäss Ziff. 4 hiernach) zuzüglich 5 % Zins seit 1. Dezember 2004 auf Fr. 3'180'000.-- und seit 17. Februar 1990 auf Fr. 320'000.-- zu entrichten. 3. Die definitive Bezifferung bleibe dem Kläger nach Durchführung des ergänzenden Beweisverfahrens vorbehalten. 4. Rente für Pflegeabgeltung: a) Die Beklagten sind zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Juli 2004 bis an sein Lebensende eine monatliche, unabänderliche (mit Ausnahme der Nominallohnanpassung), monatlich vorauszahlbare, auf den 1. eines Monats fällige und ab Verfall zu 5 % verzinsliche Pflege- und Betreuungsschadensrente von Fr. 8'224.-- zu bezahlen. b) Die Rente ist nach dem Totalnominallohnindex des Bundesamtes für Statistik auf den 1. Juli jedes Jahres anzupassen. Die erste Anpassung hat per 1. Juli 2005 zu erfolgen. c) Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel: Neuer Index x ursprüngliche Rente Neue Rente = ------------------------------------------------------ Alter Index d) Die Beklagten seien zu verpflichten, die Rente bei einer Abzinsung von 0 % sicherzustellen und dem Gericht einen entsprechenden Ausweis vorzulegen. Nach Festlegung des definitiven Rentenbetrages sei dem Kläger das Recht einzuräumen, den Kapitalbetrag für die Sicherstellung zu beziffern. e) Sämtliche vorinstanzlichen Prozesskosten, einschliesslich der gesamten klägerischen Anwaltskosten sowie einschliesslich der Gerichts- und Expertisenkosten seien den Beklagten aufzuerlegen. f) Die vorinstanzliche Kostennote von RA A. sei auf Fr. 190'000.-- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer festzulegen. Die Beklagten erklärten am 14. Dezember 2004 ebenfalls Appellation und beantragten, die Klage sei abzuweisen, soweit sie den Betrag von Fr. 225'834.-- übersteige. Am 4. März 2005 (Postaufgabe) reichten die Beklagten und am 7. März 2005 der Kläger die Appellationsbegründung ein. Mit Appellationsantwort vom 13. Mai 2005 bzw. vom 18. Mai 2005 beantragten die Beklagten und der Kläger die Abweisung der Appellation der Gegenpartei. E. Am 31. August 2005 fand eine Instruktionsverhandlung statt, an welcher die Ehefrau des Klägers als Zeugin befragt und mit dem Kläger eine Parteibefragung durchgeführt wurde. Die Instruktionsrichterin holte am 13. September 2005 beim Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten, Zürich, eine schriftliche Auskunft zum"}