{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-163_2006-09-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2980", "Checksum": "be9f4d033c8cf5fb3e1fac0db36fa4e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46 Abs. 1 OR, Art. 62 Abs. 1 SVG. 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Bei einer Linkskurve geriet der Beklagte 1 mit seinem Auto über die dortige Sicherheitslinie auf die Gegenfahrbahn. Es kam zu einer Frontalkollision mit dem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug des Klägers. Dieser zog sich bei der Kollision schwerste Verletzungen (schweres Schädel-Hirntrauma mit Hirnstamm-Kontusion sowie initialem Hirnödem, Wirbelverletzungen sowie weitere Frakturen) zu und ist seither invalid. Das Amtsgericht X. verurteilte den Beklagten 1 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassen- und Sichtverhältnisse, Überfahrens der Sicherheitslinie sowie Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand und bestrafte ihn mit fünf Monaten Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 800.--. Der Lenker des Unfallwagens, der Beklagte 1, ist bei der Z. (Beklagte 2) haftpflichtversichert. B. Mit Klage vom 27. Juni 2001 verlangte der Kläger, die Beklagten hätten ihm in solidarischer Haftbarkeit Fr. 4'386'620.-- zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 318'400.-- ab 7. Februar 1990 und auf Fr. 4'068'220.-- ab 1. Mai 2001 zu bezahlen. Die Beklagten trugen in der Klageantwort vom 30. Oktober 2001 auf Abweisung der Klage an, soweit sie den Betrag von Fr. 225'834.-- übersteige. Am 22. März 2004 modifizierte der Kläger seine Klagebegehren (AG amtl.Bel. 98). C. Am 2. November 2004 erliess das Amtsgericht Y. folgenden Rechtsspruch: 1. Die Beklagten haben dem Kläger Fr. 1'350'589.75 nebst 5 % Zins auf Fr. 122'600.-- seit 7. Februar 1990 und 5 % Zins auf Fr. 1'183'462.75 ab 1. November 2004 zu bezahlen. 2. Die Beklagten haben dem Kläger ab 1. November 2004 lebenslänglich eine unabänderliche, monatlich vorauszahlbare, auf den Ersten eines Monats fällige und ab Verfall zu 5 % verzinsliche Pflege- und Betreuungsschadensrente von Fr. 4'586.-- zu bezahlen. Die Rente ist nach dem Totalnominallohnindex des Bundesamtes für Statistik jährlich anzupassen. Die erste Anpassung erfolgt auf den 1. November 2006. Nach der ersten Anpassung ist die Rente jeweils auf den 1. November eines jeden Jahres dem Stand des Vorjahres nach folgender Formel anzupassen: Neuer Totalnominallohnindex x ursprüngliche Rente Neue Rente = ------------------------------------------------------------------------------ Alter Totalnominallohnindex 3. Die Beklagten haben die Rente mit einem Kapitalbetrag von Fr. 1'514'371.-- sicherzustellen. Dem Gericht ist innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils ein entsprechender Ausweis vorzulegen. 4. Die anderslautenden und weitergehenden Begehren werden abgewiesen. 5. (Kosten) Das Amtsgericht hielt in der Begründung fest, die Parteien seien sich einig, dass die Kausalität gegeben sei. Aufgrund des Gutachtens des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 28. März 2003 sei als erwiesen anzunehmen, dass der Kläger den Sicherheitsgurt nicht getragen habe. Dieses Selbstverschulden rechtfertige nach der Rechtsprechung eine Reduktion der Haftungsquote um 10 %. Trotz des Selbstverschuldens komme das Quotenvorrecht und nicht die Quotenteilung zur Anwendung. Das Gericht erachtete es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger, der die Schreinerlehre abgeschlossen hatte, eine Weiterbildung zum Schreinertechniker gemacht hätte. Aufgrund des Beweisergebnisses sei davon auszugehen, dass der Erwerbsausfall bis Ende 1995 definitiv abgerechnet worden sei. Bei einem Einstiegslohn des Klägers als Schreinertechniker im Jahre 2001 von Fr. 5'700.-- brutto (x 13), der sich bis 2004 auf Fr. 6'000.-- brutto (x 13) erhöht haben dürfte, ergebe die Berechnung des bisherigen Erwerbsausfalls einen Verdienst von Fr. 612'300.-- brutto bzw. von Fr. 550'430.20 netto. Nach Abzug der in der gleichen Zeit bezogenen Sozialversicherungsleistungen von Fr. 495'458.--, einer Teilzahlung der Beklagten 2 von Fr. 22'700.-- und der ab 1. Oktober 1998 ausbezahlten BVG-Renten von Fr. 34'520.85 ergebe sich, dass der Kläger mit Fr. 2'248.65 überentschädigt sei. Beim künftigen Erwerbsausfall werde von einer generellen Reallohnerhöhung von jährlich 1 % bis Alter 50 ausgegangen. Der individuellen Lohnentwicklung werde mittels eines aus der AHV-Statistik abgeleiteten Aufschlagsfaktors Rechnung getragen. In der Phase 1 zwischen Alter 35 und 50 ergebe sich ein Erwerbsausfall von Fr. 912'304.-- und in der Phase 2 zwischen Alter 50 und 65 ein konstanter Erwerbsschaden von Fr. 556'855.--, somit ein Gesamterwerbsschaden von Fr. 1'469'159.--. Nach Abzug des Regresswertes der Sozialversicherungsleistungen von Fr. 1'139'297.-- betrage der Erwerbsausfall-Direktschaden Fr. 329'862.--. Die Beklagten hätten dem Kläger Fr. 327'613.35 (abzüglich Fr. 2'248.65) für Erwerbsausfall zu bezahlen. Infolge des Quotenvorrechts sei dem Kläger der gesamte Erwerbsausfall-Direktschaden zu vergüten. Hinsichtlich der Berechnung des Rentenschadens sei von einem massgeblichen Bruttoeinkommen im Zeitpunkt der Pensionierung von Fr. 104'052.-- auszugehen, was einen Rentenschaden, kapitalisiert ab Alter 65, von Fr. 286'768.-- ergebe. Davon seien die Sozialversicherungsleistungen, ebenfalls kapitalisiert ab Alter 65, von Fr. 274'311.-- abzuziehen, womit ein Renten-Direktschaden von Fr. 12'457.-- resultiere. Infolge des Quotenvorrechts sei dem Kläger der gesamte Renten-Direktschaden zu vergüten. Das Amtsgericht erachtete eine definitive Abrechnung über den Haushaltschaden entgegen der"}