er bleibt demzufolge wegen Verspätung ohne Bedeutung. Die Appellationsbegründung der Kläger ist nur insofern zu berücksichtigen, als sie die Gutheissung der eingeklagten Summe durch das Obergericht verficht. Damit kann offen bleiben, wie die beiden sich gegenseitig ausschliessenden Hauptanträge Ziffer 2 (Rückweisung und Neubeurteilung) und Ziffer 3 (Zusprechung der eingeklagten Summe) der Appellationsbegründung prozessual zu behandeln wären. I. Kammer, 27. Oktober 2005 (11 04 161) |