Wer appelliert, hat in der Appellationserklärung alle Anträge zur Sache selber zu stellen. Gegenstand der Appellationsbegründung sind hingegen die Anträge zum Verfahren (Beweisanträge usw., vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 3 zu § 247). Der Antrag des Beklagten auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung des Beweisverfahrens und neuer Beurteilung ist ein Antrag im Hinblick auf das Dispositiv des Appellationsurteils und dementsprechend ein Antrag in der Sache selber. Daraus folgt, dass dieser Antrag bereits in der Appellationserklärung hätte gestellt werden müssen; er bleibt demzufolge wegen Verspätung ohne Bedeutung.