Da die Konventionalstrafe eines GAV pönalen Charakter hat, rechtfertigt es sich, analog zum Strafprozessrecht (Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 41 N 4 f. und N 15) den Tod des zu Bestrafenden als Grund zur Beendigung des Verfahrens zu nehmen. Demnach kann die PBK die Konventionalstrafe nicht neu gegenüber den Erben aussprechen. Deren Klage ist demzufolge gutzuheissen. I. Kammer, 6. Januar 2005 (11 04 15) |