, Bern 2002, § 13 N 60). Als höchstpersönlich gilt auch die rechtskräftig verhängte Strafe (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg.Teil II, Bern 1989, § 8 N 1). Wäre demzufolge die Konventionalstrafe bereits rechtskräftig ausgesprochen, würde sie mit dem Tod des Bestraften dahinfallen. Die Erben müssten eine solche Busse nicht mehr bezahlen (Jean Nicolas Druey, a.a.O., § 13 N 61). Vorliegend ist die Konventionalstrafe infolge Appellation noch nicht rechtskräftig geworden. Da die Konventionalstrafe eines GAV pönalen Charakter hat, rechtfertigt es sich, analog zum Strafprozessrecht (Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl.,