, N 71, 74 und 76 zu Art. 357a OR). Da die PBK gestützt auf die Allgemeinverbindlicherklärung des LMV (BBl 1995 I 385 und 1995 III 747) die Befugnis erhält, Konventionalstrafen - auch gegen Nichtvertragsparteien - auszusprechen (Art. 79 LMV 1995-1997), muss die ausgesprochene Busse als Bestrafung des betroffenen Unternehmers angesehen werden. 3.4.3. Die Erben erwerben grundsätzlich die gesamte Erbschaft, d.h. sowohl die Vermögenswerte wie auch die Schulden (Art. 560 ZGB). Allerdings sind gewisse Passiven höchstpersönlicher Art und gehen mit dem Tod des Erblassers unter (Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl., Bern 2002, § 13 N 60).