Aus den Erwägungen: 3.4.2. Wie das Bundesgericht in BGE 116 II 302 ausgeführt hat, kommt der Konventionalstrafe in Gesamtarbeitsverträgen Strafcharakter zu, deren Höhe aufgrund der Schwere der Vertragsverletzung, des Verschuldens und der Verhinderung zukünftigen Fehlverhaltens festgelegt wird. Auch nach der Lehre überwiegt der pönale Charakter der Konventionalstrafe beim Gesamtarbeitsvertrag GAV den Schadenersatzanspruch. Es handelt sich bei der Konventionalstrafe des GAV um eine private Busse, die eine ähnliche Aufgabe erfüllt wie öffentlich-rechtliche Bussen (Staehelin/Vischer, Zürcher Komm., N 71, 74 und 76 zu Art.