Wie auch der Beklagte einwendet, verlangt der Kläger nicht, dass er ihn für die angeblich widerrechtliche Veräusserung von Anleihen zu entschädigen habe oder dass ihm Schadenersatz für einen Verkaufsauftrag oder für weitere angebliche Unregelmässigkeiten in der Vermögensverwaltung zu leisten sei. Der Kläger beantragt vielmehr, dass ihm der Beklagte gemäss Auftragsrecht Rechenschaft über seine Vermögensverwaltungstätigkeit in der Zeit vom 6. Januar 1994 bis und mit 14. März 2002 abzulegen habe. Nach Massgabe dieser Rechenschaftsablegung habe ihm der Beklagte sodann den Saldo herauszugeben.