Insoweit der Kläger ein deliktisches Verhalten des Beklagten und damit zusätzlich den Gerichtsstand am Ort der unerlaubten Handlung im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ ins Spiel bringt, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH der Begriff "unerlaubte Handlung" nach Art. 5 Ziff. 3 EuGVÜ - mithin auch nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ (vgl. E. 4 in fine) - auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 EuGVÜ/LugÜ anknüpfen (EuGH, Slg. 2002, I-7357 N 21 m.w.H. [Tacconi/HWS]; vgl. auch Jan Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, Komm. zu EuGVÜ und LugÜ, 6. Aufl.