5.4. Zusammenfassend steht fest, dass sich der Erfüllungsort der beiden eingeklagten Nebenleistungspflichten in Spanien befindet, mithin der Beklagte gestützt auf Art. 5 Ziff. 1 LugÜ nicht vor einem Schweizer Gericht verklagt werden kann. Im Übrigen präsentierte sich das Ergebnis nicht anders, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Beklagten entgegen E. 5.2 in der Schweiz läge und folglich Schweizer Recht anzuwenden wäre (vgl. Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 OR). 6.- Insoweit der Kläger ein deliktisches Verhalten des Beklagten und damit zusätzlich den Gerichtsstand am Ort der unerlaubten Handlung im Sinne von Art. 5 Ziff.