Zum andern ist der Umstand, dass das Amtsgericht in diesem Zusammenhang von der Befragung der Ehefrau des Klägers absah, nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat in Würdigung des früheren und heutigen Verhältnisses der Parteien und deren Ehefrauen, welche jeweils als Zeuginnen angeführt wurden, zutreffend erwogen, dass keiner der Aussagen ausschlaggebenden Beweis zukommen kann. Schliesslich sind die beiden fraglichen Nebenleistungspflichten als Bestandteil der Vermögensverwaltung ebenfalls keine Sachleistungen. 5.4. Zusammenfassend steht fest, dass sich der Erfüllungsort der beiden eingeklagten Nebenleistungspflichten in Spanien befindet, mithin der Beklagte gestützt auf Art.