Der Wohnsitz des Beklagten befinde sich unbestritten seit 1992 in Spanien. Der vorinstanzlichen Darlegung ist beizupflichten, auch wenn nicht der Erfüllungsort der Vermögensverwaltung an und für sich, sondern derjenige der beiden streitigen Nebenleistungspflichten - Rechenschaftsablage und Herausgabe - festzulegen ist. Zum einen fehlt es, wie sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung entnehmen lässt, auch diesbezüglich an rechtsgenüglichen Hinweisen für eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung betreffend Erfüllungsort. Zum andern ist der Umstand, dass das Amtsgericht in diesem Zusammenhang von der Befragung der Ehefrau des Klägers absah, nicht zu beanstanden.