Gestützt darauf kam das Amtsgericht zum Schluss, dass aus der Aktenlage kein klarer Parteiwille in Bezug auf den effektiven Erfüllungsort hervorgehe, ebenso wenig eine stillschweigende Bestimmung des Erfüllungsortes. Da im vorliegenden Fall die Verpflichtung in einer Dienstleistung (Vermögensverwaltung) und nicht Sachleistung bestehe, bestimme Art. 1171 Abs. 3 CCE den Wohnsitz des Schuldners als Erfüllungsort. Der Wohnsitz des Beklagten befinde sich unbestritten seit 1992 in Spanien.