Ebenso wenig ficht er die vorinstanzliche Feststellung betreffend den gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten an. Wohl vertritt der Kläger an verschiedenen Stellen die Auffassung, der Beklagte habe den grössten Teil des Jahres in Luzern verbracht. Damit setzt er aber einfach seine Meinung derjenigen des Amtsgerichts gegenüber, ohne zu erörtern, weshalb Letztere unhaltbar sei. Insoweit ist auf die klägerischen Vorbringen nicht einzutreten. Es bleibt daher bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass spanisches Recht anzuwenden ist.