116 und 117 IPRG wird in concreto das anwendbare Recht entweder durch Rechtswahl der Parteien oder - subsidiär - durch den gewöhnlichen Aufenthalt des Beauftragten, da dieser die charakteristische Leistung erbringen soll, festgelegt. Das Amtsgericht verneinte das Vorliegen einer Rechtswahl und stellte in der Folge auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten ab, welcher in Spanien liege, womit spanisches Recht zur Anwendung gelange. Der Kläger behauptet in der Rekursschrift nicht (mehr), die Parteien hätten eine Vereinbarung über den Erfüllungsort getroffen. Ebenso wenig ficht er die vorinstanzliche Feststellung betreffend den gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten an.