Bodetex]) und des Bundesgerichts (BGE 124 III 189 E. 4a m.w.H.) nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts für die streitigen Verpflichtungen zu ermitteln. Ein jüngeres Urteil des EuGH bezeichnet diese Rechtsprechung zwar als überkommen, ohne jedoch den offenen Bruch damit zu vollziehen (EuGH, Slg. 2002, I-1699 N 33 und 36 [Besix/WABAG und Plafog]; Furrer/Schramm, a.a.O., S. 111). 5.2. Nach Art. 116 und 117 IPRG wird in concreto das anwendbare Recht entweder durch Rechtswahl der Parteien oder - subsidiär - durch den gewöhnlichen Aufenthalt des Beauftragten, da dieser die charakteristische Leistung erbringen soll, festgelegt.