Nach dem in E. 4 Gesagten spielt die Hauptpflicht, die Vermögensverwaltung, diesbezüglich keine Rolle. Der vom Kläger angerufene tatsächliche Erfüllungsort steht deshalb ausser Diskussion und es ist auf die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen bzw. gestellten Beweisanträge nicht weiter einzugehen. Da der Kläger die eingeklagten Nebenleistungspflichten offensichtlich noch nicht entgegengenommen hat, kommt hier allein der rechtliche Erfüllungsort in Frage. Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Slg. 1999, I-6747 N 33 m.w.H. [Leathertex/Bodetex]) und des Bundesgerichts (BGE 124 III 189 E. 4a m.w.