O., S. 111) sehen, eine Zusammenfassung der Zuständigkeiten wegen Konnexität der - auf gleichrangige Forderungen gestützten - Klageanträge nicht in Frage kommt (so ausdrücklich auch die Schlussanträge von Generalanwalt Léger sind, N 53 ff.). Mit Rücksicht auf die Wahrung der Parallelität zwischen EuGVÜ und LugÜ sieht sich das Obergericht nicht veranlasst, von der Auffassung des EuGH abzuweichen. 5.- Zu bestimmen ist demnach, wo sich der Erfüllungsort der beiden eingeklagten Nebenleistungspflichten befindet. 5.1. Nach dem in E. 4 Gesagten spielt die Hauptpflicht, die Vermögensverwaltung, diesbezüglich keine Rolle.