1976, 1497 N 9/12 [de Bloos/Bouyer]), nicht an eine solche, d.h. nicht eingeklagte Hauptpflicht, anknüpfte. Vielmehr verwies es darauf, dass Nachteile, die sich daraus ergeben, dass unterschiedliche Gerichte über die verschiedenen Aspekte ein und desselben Rechtsstreits entscheiden, der Kläger dadurch vermeiden könne, indem er nach Art. 2 des Übereinkommens seine Ansprüche insgesamt bei dem Gericht des Ortes anhängig mache, an dem der Beklagte seinen Wohnsitz habe (EuGH, Slg. 1999, I-6747 N 41 [Leathertex/ Bodetex]). Damit steht gleichzeitig fest, dass für den EuGH, anders als es Furrer/Schramm (a.a.O., S. 111)