1 LugÜ/EuGVÜ, in: SJZ 99 [2003] S. 110). Von Interesse ist dabei vor allem, dass es im zitierten EuGH-Fall - wie hier - nicht um Hauptpflichten ging und das oberste Gericht der europäischen Gemeinschaft trotz seines bis anhin gelebten Grundsatzes, soweit wie möglich zu verhindern, dass aus ein und demselben Vertrag mehrere Zuständigkeitsgründe hergeleitet werden (EuGH, Slg. 1976, 1497 N 9/12 [de Bloos/Bouyer]), nicht an eine solche, d.h. nicht eingeklagte Hauptpflicht, anknüpfte.