[Leathertex/Bodetex]). Mit anderen Worten: Wenn mehrere gleichrangige Pflichten mit verschiedenen Erfüllungsorten eingeklagt werden, so bestehen auch mehrere Gerichtsstände gemäss Art. 5 Ziff. 1 EuGVÜ/LugÜ, unabhängig davon, ob diese Pflichten aus einem oder mehreren Verträgen resultieren (Furrer/Schramm, Zuständigkeitsprobleme im europäischen Vertragsrecht, Die neuesten Entwicklungen zu Art. 5 Ziff. 1 LugÜ/EuGVÜ, in: SJZ 99 [2003] S. 110).