Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) zum Brüsseler Übereinkommen (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 [EuGVÜ]), dem das LugÜ nachempfunden wurde, ist nicht ein und dasselbe Gericht dafür zuständig, über eine Klage, die auf zwei sich aus demselben Vertrag ergebende, gleichrangige Verpflichtungen gestützt wird, insgesamt zu entscheiden, wenn eine dieser Verpflichtungen nach den Kollisionsnormen des Staates dieses Gerichts in diesem Staat und die andere in einem anderen Vertragsstaat zu erfüllen wäre (EuGH, Slg. 1999, I-6747 N 42