Aus den Erwägungen: 3.- Das Amtsgericht hat zutreffend erwogen, dass die vom Kläger beantragte Rechenschaftsablegung und verlangte Herausgabe als vertragliche Nebenleistungspflichten des Vermögensverwaltungsauftrages zu qualifizieren sind. (¿) 4.- Zur Festlegung des Erfüllungsortes der beiden Nebenleistungspflichten nach dem hier massgebenden Art. 5 Ziff. 1 LugÜ folgte das Amtsgericht einem Teil der Lehre, wonach für selbständig eingeklagte Nebenansprüche der Erfüllungsort des Hauptanspruches für die Zuständigkeit entscheidend sei, im vorliegenden Fall also der Erfüllungsort der Vermögensverwaltung. Dem ist nicht zuzustimmen.