Zusätzlich habe er ihm nach Massgabe der Rechenschaftsablegung den Saldo zu seinen Gunsten, mindestens jedoch den Betrag von EUR 579'592.94 nebst Zins zu 5 % seit Verfall zu bezahlen. Der Beklagte bestritt die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz, da er seinen Wohnsitz in Spanien habe. Mit Erledigungsentscheid vom 15. Dezember 2003 trat das Amtsgericht mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht ein. Das Obergericht wies den vom Kläger dagegen erhobenen Rekurs ab. Aus den Erwägungen: 3.-