Bei gleichrangigen Pflichten mit verschiedenen Erfüllungsorten aus einem oder mehreren Verträgen bestehen mehrere Gerichtsstände. Anwendbares Recht aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Beauftragten. ====================================================================== Der Kläger beantragte beim Amtsgericht, der Beklagte habe umfassende Rechenschaft über seine Vermögensverwaltungstätigkeit von 1994 bis 2002 abzulegen. Zusätzlich habe er ihm nach Massgabe der Rechenschaftsablegung den Saldo zu seinen Gunsten, mindestens jedoch den Betrag von EUR 579'592.94 nebst Zins zu 5 % seit Verfall zu bezahlen.