{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-04-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-13_2004-04-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2299", "Checksum": "c17e85415ceaa77af32cb9af20632f65"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 13", "2004 I Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 19.04.2004 11 04 13 (2004 I Nr. 33)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 19.04.2004 11 04 13 (2004 I Nr. 33)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 19.04.2004 11 04 13 (2004 I Nr. 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Ziff. 1 LugÜ; Art. 117 IPRG. 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Wohl vertritt der Kläger an verschiedenen Stellen die Auffassung, der Beklagte habe den grössten Teil des Jahres in Luzern verbracht. Damit setzt er aber einfach seine Meinung derjenigen des Amtsgerichts gegenüber, ohne zu erörtern, weshalb Letztere unhaltbar sei. Insoweit ist auf die klägerischen Vorbringen nicht einzutreten. Es bleibt daher bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass spanisches Recht anzuwenden ist. 5.3. Das Amtsgericht hat zwecks Abklärung des Erfüllungsortes nach spanischem Recht beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung (ISDC) ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Dessen Inhalt findet sich im Wesentlichen in E. 9.2 des vorinstanzlichen Erledigungsentscheids vom 15. Dezember 2003. Gestützt darauf kam das Amtsgericht zum Schluss, dass aus der Aktenlage kein klarer Parteiwille in Bezug auf den effektiven Erfüllungsort hervorgehe, ebenso wenig eine stillschweigende Bestimmung des Erfüllungsortes. Da im vorliegenden Fall die Verpflichtung in einer Dienstleistung (Vermögensverwaltung) und nicht Sachleistung bestehe, bestimme Art. 1171 Abs. 3 CCE den Wohnsitz des Schuldners als Erfüllungsort. Der Wohnsitz des Beklagten befinde sich unbestritten seit 1992 in Spanien. Der vorinstanzlichen Darlegung ist beizupflichten, auch wenn nicht der Erfüllungsort der Vermögensverwaltung an und für sich, sondern derjenige der beiden streitigen Nebenleistungspflichten - Rechenschaftsablage und Herausgabe - festzulegen ist. Zum einen fehlt es, wie sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung entnehmen lässt, auch diesbezüglich an rechtsgenüglichen Hinweisen für eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung betreffend Erfüllungsort. Zum andern ist der Umstand, dass das Amtsgericht in diesem Zusammenhang von der Befragung der Ehefrau des Klägers absah, nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat in Würdigung des früheren und heutigen Verhältnisses der Parteien und deren Ehefrauen, welche jeweils als Zeuginnen angeführt wurden, zutreffend erwogen, dass keiner der Aussagen ausschlaggebenden Beweis zukommen kann. Schliesslich sind die beiden fraglichen Nebenleistungspflichten als Bestandteil der Vermögensverwaltung ebenfalls keine Sachleistungen. 5.4. Zusammenfassend steht fest, dass sich der Erfüllungsort der beiden eingeklagten Nebenleistungspflichten in Spanien befindet, mithin der Beklagte gestützt auf Art. 5 Ziff. 1 LugÜ nicht vor einem Schweizer Gericht verklagt werden kann. Im Übrigen präsentierte sich das Ergebnis nicht anders, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Beklagten entgegen E. 5.2 in der Schweiz läge und folglich Schweizer Recht anzuwenden wäre (vgl. Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 OR). 6.- Insoweit der Kläger ein deliktisches Verhalten des Beklagten und damit zusätzlich den Gerichtsstand am Ort der unerlaubten Handlung im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ ins Spiel bringt, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH der Begriff \"unerlaubte Handlung\" nach Art. 5 Ziff. 3 EuGVÜ - mithin auch nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ (vgl. E. 4 in fine) - auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 EuGVÜ/LugÜ anknüpfen (EuGH, Slg. 2002, I-7357 N 21 m.w.H. [Tacconi/HWS]; vgl. auch Jan Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, Komm. zu EuGVÜ und LugÜ, 6. Aufl., Heidelberg 1998, N 56 zu Art. 5; Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht, Kurzkomm., Wien 1997; a.M. Ivo Schwander, Die Gerichtszuständigkeiten im Lugano-Übereinkommen, in: Ivo Schwander [Hrsg.], Das Lugano-Übereinkommen, St. Gallen 1990, S. 74 f.). Wie auch der Beklagte einwendet, verlangt der Kläger nicht, dass er ihn für die angeblich widerrechtliche Veräusserung von Anleihen zu entschädigen habe oder dass ihm Schadenersatz für einen Verkaufsauftrag oder für weitere angebliche Unregelmässigkeiten in der Vermögensverwaltung zu leisten sei. Der Kläger beantragt vielmehr, dass ihm der Beklagte gemäss Auftragsrecht Rechenschaft über seine Vermögensverwaltungstätigkeit in der Zeit vom 6. Januar 1994 bis und mit 14. März 2002 abzulegen habe. Nach Massgabe dieser Rechenschaftsablegung habe ihm der Beklagte sodann den Saldo herauszugeben. Dabei begründet der Kläger den Herausgabeanspruch wiederum ausdrücklich als \"aus dem Vermögensverwaltungsauftrag erwachsend\". Zwar schloss der Kläger in der Klage nicht aus, \"dass sich der Beklagte eines deliktischen Verhaltens schuldig gemacht hat\". Seine Ansprüche und Vorwürfe stützte er jedoch nach dem soeben Gesagten klar und deutlich auf Vertragsverletzung. Dass das Amtsgericht auf den vom Kläger zusätzlich vorgebrachten Gerichtsstand am Ort der unerlaubten Handlung im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ mit keinem Wort einging, ist daher nicht zu beanstanden. 7.- Bei dieser Sach- und Rechtslage ist das Amtsgericht zu Recht auf die Klage nicht eingetreten. I. Kammer, 19. April 2004 (11 04 13) |"}