{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-04-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-13_2004-04-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2299", "Checksum": "c17e85415ceaa77af32cb9af20632f65"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 13", "2004 I Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 19.04.2004 11 04 13 (2004 I Nr. 33)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 19.04.2004 11 04 13 (2004 I Nr. 33)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 19.04.2004 11 04 13 (2004 I Nr. 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Ziff. 1 LugÜ; Art. 117 IPRG. 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Anwendbares Recht aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Beauftragten. ====================================================================== Der Kläger beantragte beim Amtsgericht, der Beklagte habe umfassende Rechenschaft über seine Vermögensverwaltungstätigkeit von 1994 bis 2002 abzulegen. Zusätzlich habe er ihm nach Massgabe der Rechenschaftsablegung den Saldo zu seinen Gunsten, mindestens jedoch den Betrag von EUR 579'592.94 nebst Zins zu 5 % seit Verfall zu bezahlen. Der Beklagte bestritt die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz, da er seinen Wohnsitz in Spanien habe. Mit Erledigungsentscheid vom 15. Dezember 2003 trat das Amtsgericht mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht ein. Das Obergericht wies den vom Kläger dagegen erhobenen Rekurs ab. Aus den Erwägungen: 3.- Das Amtsgericht hat zutreffend erwogen, dass die vom Kläger beantragte Rechenschaftsablegung und verlangte Herausgabe als vertragliche Nebenleistungspflichten des Vermögensverwaltungsauftrages zu qualifizieren sind. (¿) 4.- Zur Festlegung des Erfüllungsortes der beiden Nebenleistungspflichten nach dem hier massgebenden Art. 5 Ziff. 1 LugÜ folgte das Amtsgericht einem Teil der Lehre, wonach für selbständig eingeklagte Nebenansprüche der Erfüllungsort des Hauptanspruches für die Zuständigkeit entscheidend sei, im vorliegenden Fall also der Erfüllungsort der Vermögensverwaltung. Dem ist nicht zuzustimmen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) zum Brüsseler Übereinkommen (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 [EuGVÜ]), dem das LugÜ nachempfunden wurde, ist nicht ein und dasselbe Gericht dafür zuständig, über eine Klage, die auf zwei sich aus demselben Vertrag ergebende, gleichrangige Verpflichtungen gestützt wird, insgesamt zu entscheiden, wenn eine dieser Verpflichtungen nach den Kollisionsnormen des Staates dieses Gerichts in diesem Staat und die andere in einem anderen Vertragsstaat zu erfüllen wäre (EuGH, Slg. 1999, I-6747 N 42 [Leathertex/Bodetex]). Mit anderen Worten: Wenn mehrere gleichrangige Pflichten mit verschiedenen Erfüllungsorten eingeklagt werden, so bestehen auch mehrere Gerichtsstände gemäss Art. 5 Ziff. 1 EuGVÜ/LugÜ, unabhängig davon, ob diese Pflichten aus einem oder mehreren Verträgen resultieren (Furrer/Schramm, Zuständigkeitsprobleme im europäischen Vertragsrecht, Die neuesten Entwicklungen zu Art. 5 Ziff. 1 LugÜ/EuGVÜ, in: SJZ 99 [2003] S. 110). Von Interesse ist dabei vor allem, dass es im zitierten EuGH-Fall - wie hier - nicht um Hauptpflichten ging und das oberste Gericht der europäischen Gemeinschaft trotz seines bis anhin gelebten Grundsatzes, soweit wie möglich zu verhindern, dass aus ein und demselben Vertrag mehrere Zuständigkeitsgründe hergeleitet werden (EuGH, Slg. 1976, 1497 N 9/12 [de Bloos/Bouyer]), nicht an eine solche, d.h. nicht eingeklagte Hauptpflicht, anknüpfte. Vielmehr verwies es darauf, dass Nachteile, die sich daraus ergeben, dass unterschiedliche Gerichte über die verschiedenen Aspekte ein und desselben Rechtsstreits entscheiden, der Kläger dadurch vermeiden könne, indem er nach Art. 2 des Übereinkommens seine Ansprüche insgesamt bei dem Gericht des Ortes anhängig mache, an dem der Beklagte seinen Wohnsitz habe (EuGH, Slg. 1999, I-6747 N 41 [Leathertex/ Bodetex]). Damit steht gleichzeitig fest, dass für den EuGH, anders als es Furrer/Schramm (a.a.O., S. 111) sehen, eine Zusammenfassung der Zuständigkeiten wegen Konnexität der - auf gleichrangige Forderungen gestützten - Klageanträge nicht in Frage kommt (so ausdrücklich auch die Schlussanträge von Generalanwalt Léger sind, N 53 ff.). Mit Rücksicht auf die Wahrung der Parallelität zwischen EuGVÜ und LugÜ sieht sich das Obergericht nicht veranlasst, von der Auffassung des EuGH abzuweichen. 5.- Zu bestimmen ist demnach, wo sich der Erfüllungsort der beiden eingeklagten Nebenleistungspflichten befindet. 5.1. Nach dem in E. 4 Gesagten spielt die Hauptpflicht, die Vermögensverwaltung, diesbezüglich keine Rolle. Der vom Kläger angerufene tatsächliche Erfüllungsort steht deshalb ausser Diskussion und es ist auf die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen bzw. gestellten Beweisanträge nicht weiter einzugehen. Da der Kläger die eingeklagten Nebenleistungspflichten offensichtlich noch nicht entgegengenommen hat, kommt hier allein der rechtliche Erfüllungsort in Frage. Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Slg. 1999, I-6747 N 33 m.w.H. [Leathertex/Bodetex]) und des Bundesgerichts (BGE 124 III 189 E. 4a m.w.H.) nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts für die streitigen Verpflichtungen zu ermitteln. Ein jüngeres Urteil des EuGH bezeichnet diese Rechtsprechung zwar als überkommen, ohne jedoch den offenen Bruch damit zu vollziehen (EuGH, Slg. 2002, I-1699 N 33 und 36 [Besix/WABAG und Plafog]; Furrer/Schramm, a.a.O., S. 111). 5.2. Nach Art. 116 und 117 IPRG wird in concreto das anwendbare Recht entweder durch Rechtswahl der Parteien oder - subsidiär - durch den gewöhnlichen Aufenthalt des Beauftragten, da dieser die charakteristische Leistung erbringen soll, festgelegt. Das Amtsgericht verneinte das Vorliegen einer Rechtswahl und stellte in der Folge auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten ab, welcher in Spanien liege, womit spanisches Recht zur Anwendung gelange. Der Kläger behauptet in der"}