8.5. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer die Schilderung des historischen Ablaufs durch die AR als grundsätzlich richtig bestätigt. In den beanstandeten Schreiben bezichtigt er das AFU und namentlich den zuständigen Sachbearbeiter der wiederholten krassen Willkür und wirft ihnen vor, sich seit langem bewusst über Verfassung, Gesetz und Verordnung hinwegzusetzen. Derartige Vorwürfe sind äusserst schwerwiegend und daher ehrverletzend. Zudem werden die Vorwürfe in den Schreiben vom 26. September 2003 (1. Satz: "Da ich natürlich weiss, dass sich Ihre Amtsstelle¿";