Dazu äussert der Beschwerdeführer bloss, dass sich die Abnahme der Beweise keineswegs erübrige, weil jede Disziplinierung ausgeschlossen sei, wenn seine Kritik am Verhalten des AFU zutreffe. Dass eine Disziplinierung auch bei an sich berechtigter Kritik möglich ist, entspricht bundesgerichtlicher Praxis und wurde bereits erwogen. Folglich erfüllt das Vorbringen des Beschwerdeführers das Erfordernis der hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid nicht, so dass es unbeachtet bleibt. 8.5. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer die Schilderung des historischen Ablaufs durch die AR als grundsätzlich richtig bestätigt.