Mangels schlüssigen Beweisangebots ist das Vorbringen des Beschwerdeführers unwirksam. 8.4. Die Vorinstanz führte eingehend aus, aus welchen Gründen weder die Edition der Akten des Eintragungsverfahrens durch die Amtsstelle für Altlasten im Luzerner AFU für den Monat Januar 2004 noch die Anordnung eines Gutachtens zum Vergleich der Differenzen zwischen der Praxis (offenbar hinsichtlich Art. 5 AltlV) in den anderen Kantonen einerseits und dem Luzerner AFU anderseits erforderlich sei. Dazu äussert der Beschwerdeführer bloss, dass sich die Abnahme der Beweise keineswegs erübrige, weil jede Disziplinierung ausgeschlossen sei, wenn seine Kritik am Verhalten des AFU zutreffe.