In einem früheren Verfahren soll der zuständige Sachbearbeiter bei einer Aussprache dem Beschwerdeführer erklärt haben, dass er sich bei der Ausübung seiner Tätigkeit weder um die Bundesverfassung noch um das Umweltschutzgesetz noch um die Altlastenverordnung kümmere; er mache den Vollzug schlicht so, wie er ihn machen wolle. Der Beschwerdeführer nennt aber die zum Nachweis seiner Behauptung "nötigenfalls" angebotenen Zeugen nicht. Mangels schlüssigen Beweisangebots ist das Vorbringen des Beschwerdeführers unwirksam.