a BGFA verstossen habe. 8.3. Zur Rechtfertigung seines Vorgehens weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass das AFU bereits mehrfach schwerwiegende Verfahrensfehler begangen habe, die es auf Intervention des Beschwerdeführers habe korrigieren müssen. Er unterlässt es jedoch, solche Verfahrensfehler zu nennen. Mithin ist das Vorbringen nicht substanziiert vorgetragen und nicht zu hören. In einem früheren Verfahren soll der zuständige Sachbearbeiter bei einer Aussprache dem Beschwerdeführer erklärt haben, dass er sich bei der Ausübung seiner Tätigkeit weder um die Bundesverfassung noch um das Umweltschutzgesetz noch um die Altlastenverordnung kümmere;