In gleicher Weise qualifizierte die AR die beanstandeten Äusserungen in den Schreiben vom 21. und 31. Oktober 2003 sowie vom 12. November 2003. Sie fügte bei, auch in diesen Schreiben sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die zwingende Notwendigkeit bestanden hätte, das AFU und deren Vertreter mit derart abwertenden Qualifikationen in ihrer Integrität anzugreifen und herabzumindern. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Fall mehrfach gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen habe.