Der Inhalt des Schreibens könne nicht mehr mit einer harten und kompromisslosen Haltung des Anwalts in der Vertretung eines dezidierten Standpunktes qualifiziert werden, sondern als eigentliche private Auseinandersetzung mit der Behörde auf einer höchst emotionalen und damit unsachlichen Ebene. Die AR bezeichnet das Verhalten des Beschwerdeführers als Bekanntmachung seiner Missachtung der Behörde in einer ausfälligen Art und Weise, welche mit Art. 12 lit. a BGFA nicht zu vereinbaren sei. In gleicher Weise qualifizierte die AR die beanstandeten Äusserungen in den Schreiben vom 21. und 31. Oktober 2003 sowie vom 12. November 2003.