Es sei dem Beschwerdeführer - ohne ersichtliche zwingende Gründe - nicht um eine sachliche Auseinandersetzung und Darlegung gegangen, welche Gesetzesvorschriften allenfalls verletzt würden. Vielmehr sei es ihm um eine eigentliche "Abkanzelung" des AFU im Allgemeinen und einen persönlichen Angriff gegen den Behördenvertreter im Besonderen gegangen. Der Inhalt des Schreibens könne nicht mehr mit einer harten und kompromisslosen Haltung des Anwalts in der Vertretung eines dezidierten Standpunktes qualifiziert werden, sondern als eigentliche private Auseinandersetzung mit der Behörde auf einer höchst emotionalen und damit unsachlichen Ebene.