Schreiben vom 12. November 2003 "Die Zürcher Behörden nehmen im Unterschied zum AFU des Kantons Luzern die Vorschriften des Rechtsstaates ernst." 8.2. Die AR wirft dem Beschwerdeführer vor, die beanstandeten Sätze im Schreiben vom 26. September 2003 seien eindeutig polemisch und gingen bei weitem über das hinaus, was unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Äusserung geboten gewesen sei. Es sei dem Beschwerdeführer - ohne ersichtliche zwingende Gründe - nicht um eine sachliche Auseinandersetzung und Darlegung gegangen, welche Gesetzesvorschriften allenfalls verletzt würden.