In seiner Anzeige wies das BUWD darauf hin, die schriftlichen Äusserungen des Beschwerdeführers verletzten in einzelnen Teilen die anwaltlichen Berufsregeln. Insbesondere verstiessen folgende Passagen gegen die Pflicht zur Sachlichkeit und zur Wahrung der gebotenen Achtung gegenüber Behörden: Schreiben vom 3. September 2003 "Aus dem Schreiben von Herrn X ergibt sich, dass er sich offensichtlich erneut - wie schon früher - weder um die Verfassung noch um das Gesetz noch um die Altlastenverordnung kümmert, sondern schlicht und einfach machen will, was er tun will. Es ist davon auszugehen, dass Herrn X die notwendige Objektivität fehlt, um diese Fälle gesetzeskonform abzuwickeln."