Ebenfalls am 6. November 2003 gelangte der Beschwerdeführer schriftlich an den Vorsteher des BUWD. Am 12. November 2003 wandte er sich nochmals an das AFU, wobei er elementare Rechtsverletzungen des AFU bei der Anwendung von Art. 5 der Altlastenverordnung rügte. 8.1. In seiner Anzeige wies das BUWD darauf hin, die schriftlichen Äusserungen des Beschwerdeführers verletzten in einzelnen Teilen die anwaltlichen Berufsregeln.