Am 22. August 2003 reichte der Beschwerdeführer beim AFU eine Stellungnahme ein, in der er die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügte und die Zustellung der Akten sowie die Lieferung der Informationen gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a - g der Altlastenverordnung verlangte, bevor von der Grundeigentümerin eine schriftliche Stellungnahme abzugeben sei. Darauf folgten Briefwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und dem AFU. Mit Schreiben vom 6. November 2003 eröffnete dieses der Grundeigentümerin, ihr Grundstück werde nicht in den Kataster der belasteten Standorte eingetragen. Ebenfalls am 6. November 2003 gelangte der Beschwerdeführer schriftlich an den Vorsteher des BUWD.