a BGFA auszugehen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die beanstandete Kritik nicht unverhältnismässig wäre. (¿) 8.- Der Beschwerdeführer vertrat eine Grundeigentümerin in einem Verfahren nach Art. 5 der Altlastenverordnung. Mit Schreiben vom 29. Juli 2003 hatte das AFU die Grundeigentümerin aufgefordert, sich zur Absicht zu äussern, dieses Grundstück, auf dem früher offenbar ein Garagenbetrieb geführt worden war, in den Kataster belasteter Standorte aufzunehmen. Am 22. August 2003 reichte der Beschwerdeführer beim AFU eine Stellungnahme ein, in der er die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügte und die Zustellung der Akten sowie die Lieferung der Informationen gemäss Art. 5 Abs. 3 lit.