2. Satz: "Ich bin mir auch gewohnt, dass Ihre Amtsstelle¿"), in der die Kritik formuliert wurde, die eines Anwalts unwürdig ist. Abgesehen davon unterlässt es der Beschwerdeführer, seine Behauptungen zu substanziieren, was auch in Wahrung des Anwaltsgeheimnisses möglich gewesen wäre (anonymisierte Akten), so dass es hinsichtlich Wahrheitsbeweis ohnehin am Beweisthema fehlt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer es versäumte, seine Vorwürfe mit konkreten Ereignissen zu begründen, lässt zudem vermuten, jene seien wider besseres Wissen erhoben worden. In dieser Hinsicht ist daher mit der Vorinstanz von einem Verstoss des Beschwerdeführers gegen Art. 12 lit. a BGFA auszugehen.