Das heisst nichts anderes, als dass sich das SVA in seiner Grundhaltung über die Verfassungsrechte Betroffener grundlos hinwegsetze. Dabei handelt es sich um einen der massivsten Vorwürfe, die an eine Behörde gerichtet werden können, die über das Verhalten Dritter zu befinden hat. Derartige Äusserungen sind ehrverletzend, und zwar in einem Mass, das es nach der genannten Rechtsprechung verbietet, den Wahrheitsbeweis zuzulassen. Dazu trägt auch die beleidigende Art bei (1. Satz: "Ich bin mir bewusst, dass Sie¿selbstverständlich¿"; 2. Satz: "Ich bin mir auch gewohnt, dass Ihre Amtsstelle¿"), in der die Kritik formuliert wurde, die eines Anwalts unwürdig ist.