Jedenfalls sei sie nicht unverhältnismässig und damit auch nicht standeswidrig. (¿) 7.3. Der Vorwurf an das SVA, es möchte den Fall selbstverständlich schematisch und damit bundesverfassungswidrig willkürlich abwandeln, ist äusserst schwerwiegend, zumal er mit der Bemerkung verbunden ist, das SVA respektiere den Anspruch auf das rechtliche Gehör in vielen Fällen ("Ich bin mir auch gewohnt, ¿") nicht und begnüge sich mit meist schematischen Floskeln. Das heisst nichts anderes, als dass sich das SVA in seiner Grundhaltung über die Verfassungsrechte Betroffener grundlos hinwegsetze.