a BGFA schuldig gemacht. Der Beschwerdeführer hält seine Kritik im Interesse der Wahrung der Verteidigungsrechte seines Klienten und aus auftragsrechtlicher Verpflichtung für berechtigt. Sie sei im Rahmen einer offiziellen Vernehmlassung in gehöriger Form abgegeben worden. Jedenfalls sei sie nicht unverhältnismässig und damit auch nicht standeswidrig.