Da die Äusserungen im Verfahren selbst (und nicht in einem Rechtsmittelverfahren) gemacht wurden, erklärte die AR, eine im Voraus in dieser Weise an eine Behörde gerichtete Unterstellung (willkürliche Behandlung des Falls, absichtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs) habe offensichtlich zum Zweck, die Behörde abzukanzeln und sie in Bezug auf einen nicht genehmen Entscheid einzuschüchtern. Solches Verhalten verstosse gegen den Grundsatz der Beachtung des gebotenen Anstandes und der Sachlichkeit gegenüber Gerichten und Behörden. Damit habe sich der Beschwerdeführer der Verletzung der Standespflichten nach Art. 12 lit. a BGFA schuldig gemacht.