Die AR hielt die genannten Äusserungen, die als Antwort auf die Aufforderung des SVA und ausdrücklich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme hinsichtlich einer in Aussicht genommenen Administrativmassnahme erfolgten, für klar polemisch und unsachlich. Da die Äusserungen im Verfahren selbst (und nicht in einem Rechtsmittelverfahren) gemacht wurden, erklärte die AR, eine im Voraus in dieser Weise an eine Behörde gerichtete Unterstellung (willkürliche Behandlung des Falls, absichtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs) habe offensichtlich zum Zweck, die Behörde abzukanzeln und sie in Bezug auf einen nicht genehmen Entscheid einzuschüchtern.