Ich bin mir auch gewohnt, dass Ihre Amtsstelle den Anspruch auf das rechtliche Gehör (§ 46 VRG und Art. 29 Abs. 2 BV) nicht respektiert und sich meist mit schematischen Floskeln begnügt." (¿) 7.2. Die AR hielt die genannten Äusserungen, die als Antwort auf die Aufforderung des SVA und ausdrücklich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme hinsichtlich einer in Aussicht genommenen Administrativmassnahme erfolgten, für klar polemisch und unsachlich.